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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 11 U 134/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 242 |
2. Ein derart geltend gemachter Auskunftsanspruch dient demgegenüber weder dazu, für den Gläubiger die Zwangsvollstreckung vorzubereiten, noch ihm das Risiko der Solvenz des Inanspruchgenommenen im Rahmen des Prozessrisikos abzunehmen.
11 U 134/03
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### am 13. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einer weitere Kosten teilweise vermeidenden Berufungsrücknahme bis zum 15. September 2003 gegeben.
Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das Landgericht hat die mit dem Rechtsstreit allein verfolgten Auskunftsansprüche zutreffend verneint.
1. Auskunft über die Höhe eines vermeintlichen Anspruchs, dessen Durchsetzung der Gläubiger nicht im Streitverfahren begehrt, kann ein Gläubiger, dem ein materielles Forderungsrecht gegen den Verklagten zustehen mag - regelmäßig allenfalls als Nebenrecht zu einem Zahlungsanspruch gestützt auf § 242 BGB, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen , nur dann erhalten, wenn und soweit er über die Höhe seines Forderungsrechtes in Unsicherheit ist. Diese Einschränkung ergibt sich aus § 242 BGB selbst, der die Inanspruchnahme des Gegners allenfalls in dem Maße erlaubt, als der Kläger ihrer bedarf.
Schon eine Unsicherheit der Klägerin über die Höhe ihrer Forderung ist zu verneinen. Die Klägerin hat über die allein in Rede stehenden Transportentgelte den Versendern sogar Rechnungen zu stellen vermocht; sie ist über ihre Höhe also nicht in Unsicherheit, sondern bestens informiert. Ferner hat die Klägerin selbst Kenntnis über die Gewinnspanne, die sie beim Direkteinzug vom Kunden der ####### geschuldet haben würde und die sie deshalb wohl nicht von der Beklagten verlangen kann.
Daneben geht das beantragte Auskunftsverlangen viel zu weit. Die Klägerin hat den Anspruch pauschal auf einen Zeitraum von 3 Monaten bezogen. Sie hat aber Kenntnis, an welchen Tagen genau sie welche Transporte für die ####### durchgeführt hat. Ein pauschaler Anspruch für einen Zeitraum von 3 Monaten, hätte danach ohnehin selbst bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen nicht in Betracht kommen können, denn jedes Auskunftsverlangen muss auf dasjenige begrenzt werden, worüber Unsicherheit herrscht.
Ferner wäre Auskunftsschuldner der Klägerin nicht die Beklagte, sondern in erster Linie die von der Klägerin selbst gewählte Vertragspartnerin. Deren Verhalten hat die Klägerin es zu verdanken, dass sie ihrem Fuhrlohn jetzt bei Dritten nachläuft. Erst wenn dort etwa geschuldete Auskünfte nicht mehr erlangt werden könnten, käme die Verpflichtung eines/des Dritten aus § 242 BGB in Betracht. Die Klägerin nimmt aber nicht für sich in Anspruch, sich insoweit überhaupt einmal an ihre Vertragspartnerin gehalten zu haben.
2. Zutreffend hat das Landgericht weiter die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB bezüglich der begehrten Auskunft über den Verbleib des Geldes nach Eingang bei der Beklagten verneint. Ein Auskunftsanspruch dient grundsätzlich nur dazu, dem Gläubiger über unverschuldete Unkenntnisse hinsichtlich des Umfangs seines Forderungsrechts hinwegzuhelfen. Er dient demgegenüber weder dazu, für den Gläubiger die Zwangsvollstreckung (insoweit ist das Erlangen eines Zahlungstitels nebst nachfolgender Vollstreckung das gebotene Mittel) vorzubereiten, noch ihm das Risiko der Solvenz des Inanspruchgenommenen im Rahmen des Prozessrisikos abzunehmen. Nur derartige Zwecke sind für den Antrag zu 2) jedoch bislang erkennbar geworden; auch die Berufungsbegründung lässt nichts anderes erkennen.
Bezüglich der Auskunftsansprüche, die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, folgt auch nichts der Klägerin Günstigeres aus der in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 72, 316; das dortige Verfahren hatte eine Auskunftspflicht überhaupt nicht zum Gegenstand.
3. Nach dem Vorstehenden hat die im Streitfall verfolgte Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
Ergänzend sei allerdings angemerkt, dass die im angegriffenen Urteil vom Landgericht im Rahmen der nicht tragenden Ausführungen vorgenommene Verneinung eines Anspruchs aus § 826 BGB - sollte das tatsächliche Vorbringen der Klägerin zutreffen - nicht überzeugt. Sollte die ####### die Forderungen bei Identität der Geschäftsführer auf die Beklagte verschoben bzw. der Beklagten zum Einzug zur Verfügung gestellt haben, nachdem sie die Klägerin angewiesen hatte, direkt bei den Versendern zu liquidieren, ließe sich ein Anspruch aus § 826 BGB kaum verneinen. Ob daneben die ####### als vertragliche Schuldnerin steht, hat auf diesen Anspruch keinen Einfluss. Ob daneben ein Zahlungsanspruch aus §§ 816, 242 BGB bestünde, darauf käme es ebenfalls nicht mehr an.
Ende der Entscheidung
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